Was passiert beim Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI?
Pflege betrifft viele Familien – oft plötzlich, oft überfordernd.
Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, hat Anspruch auf eine regelmäßige Pflegeberatung. Doch was genau passiert eigentlich bei diesem sogenannten „Beratungsbesuch“? Und warum ist er so wichtig?
In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen einfach & verständlich, worum es bei der Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI geht – und wie ich Sie dabei unterstützen kann.
Was ist der Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI?
Der § 37.3 SGB XI regelt, dass Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen müssen.
Der Zweck: Die Pflege zu Hause sichern, Angehörige stärken und Hilfebedarf frühzeitig erkennen.
Was passiert, wenn der Beratungsbesuch versäumt wird?
Wenn der gesetzlich vorgeschriebene Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI nicht fristgerecht durchgeführt wird, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder sogar vollständig streichen.
Deshalb ist es wichtig, die vorgesehenen Fristen einzuhalten.
Versäumen Sie den Termin versehentlich, sollten Sie sich möglichst schnell bei Ihrer Pflegekasse oder einer Pflegeberaterin melden, um den Besuch kurzfristig nachzuholen.
In der Regel zeigen sich die Kassen bei erstmaligem Verpassen kulant, wenn zeitnah ein neuer Termin vereinbart wird.
Wie oft muss der Beratungsbesuch stattfinden?
Die Häufigkeit hängt vom Pflegegrad ab:
Pflegegrad 1 -> freiwillig
Pflegegrade 2 & 3 -> jedes halbe Jahr
Pflegegrade 4 & 5 -> jedes viertel Jahr
Was passiert beim Beratungsbesuch?
Der Beratungsbesuch findet bei Ihnen zu Hause statt. In vertrauter Umgebung spricht die Pflegefachkraft mit Ihnen über:
- Ihre aktuelle Pflegesituation
- Fragen zum Pflegealltag oder zu körperlichen/geistigen Veränderungen
- Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassung, Entlastungsmöglichkeiten
- Tipps zur rückenschonenden Pflege, Tagesstruktur, Demenzbegleitung etc.
- Wunsch nach weiterer Unterstützung, z. B. Pflegedienst, Kurzzeitpflege
Wer sollte beim Gespräch dabei sein?
Idealerweise ist die pflegebedürftige Person beim Beratungsbesuch anwesend, denn ihre Situation steht im Mittelpunkt.
Ebenso sinnvoll ist die Teilnahme der pflegenden Angehörigen oder Betreuungspersonen, da sie viele praktische Fragen und Erfahrungen einbringen können.
So lässt sich die Beratung bestmöglich auf die individuelle und aktuelle Pflegesituation abstimmen – verständlich, entlastend und gemeinsam.
Was müssen Sie für das Gespräch vorbereiten?
Eigentlich nichts – kein Papierkram nötig.
Hilfreich ist:
- aktuellen Pflegebescheid/Pflegegrad, o.ä. zur Hand haben
- Fragen, Sorgen oder aktuelle Herausforderungen aufschreiben
Was bringt mir der Beratungsbesuch?
Erhalt des Pflegegeldes (gesetzlich vorgeschrieben!)
Neue Ideen für den Pflegealltag
Zugang zu weiteren Leistungen der Pflegekasse
Entlastung & Unterstützung für pflegende Angehörige
Dokumentierte Pflegequalität – wichtig für spätere Anträge
Wer darf den Beratungsbesuch durchführen?
Die Beratung darf ausschließlich von qualifizierten und zugelassenen Fachkräften durchgeführt werden.
Dazu zählen:
- Pflegeberater:innen nach § 7a SGB XI
- qualifizierte Pflegefachkräfte ambulanter Pflegedienste
- qualifizierte Mitarbeiter zugelassener Beratungsstellen (z. B. Pflegestützpunkte, Pflegekassen)
- selbstständige Pflegefachkräfte mit Zulassung
Was passiert mit dem Formular, das während des Beratungsbesuches ausgefüllt wird?
Während des Beratungsbesuchs wird ein gesetzlich vorgeschriebenes Formular ausgefüllt, das alle relevanten Inhalte der Beratung dokumentiert.
Jedoch muss nichtjedes Detail des Gesprächs schriftlich festgehalten werden.
Auf dem Formular der Pflegekasse werden die wichtigsten Punkte stichpunktartig oder über ankreuzen dokumentiert, z. B.:
- wer anwesend war
- welche Themen besprochen wurden (z. B. Pflegeprobleme, Hilfsmittel, Schulungsbedarf)
- ob die häusliche Pflege gesichert ist
- ob weiterer Beratungsbedarf besteht
Das Formular dient vor allem als Nachweis gegenüber der Pflegekasse, dass der gesetzlich vorgeschriebene Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI fristgerecht stattgefunden hat.
Vertrauliche oder sehr persönliche Inhalte müssen nicht ins Formular aufgenommen werden, sondern bleiben im geschützten Rahmen des Gesprächs.
Sie erhalten davon eine Kopie für Ihre Unterlagen.
In der Regel übernehmen Pflegedienste, Beratungsstellen oder selbstständige Pflegeberater:innen die Übermittlung des Formulars direkt an die zuständige Pflegekasse.
So müssen Sie sich um nichts weiter kümmern.
Was kostet die Beratung?
Nichts.
Der Beratungsbesuch nach §37.3 SGB XI wird vollständig von der Pflegekasse übernommen – Sie müssen nichts bezahlen.
Autorin: Claudia Patelschick
Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI | Pflegeberatung in Windeck und Umgebung


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